Aktuelles zur Waldarbeit

Als Waldbesitzer bzw. Forstwirtschaftlicher Zusammenschluss sind sie als Forstbetrieb zu werten. Dies folgt
aus dem Bescheid der Berufsgenossenschaft, die Sie als Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft führt.
Damit ist die Arbeit im Wald für Sie Arbeit und unterliegt nicht den Ausgangsbeschränkungen.
Das bedeutet auch, dass sie bei ihrem Forstzusammenschluss oder Baumschulen bestellte und bereitgestellte Pflanzen und
andere Materialien abholen können. Umgekehrt gilt für den Forstzusammenschluss, dass er als privilegierter
Betrieb des Landhandels seinen Betrieb zur Auslieferung von Fortpflanzen aufrechterhalten kann und darf.

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