Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags 2021

Sehr geehrte Waldbesitzer,

seit 23.04.2021 ist die vom BMEL erlassene Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021 in Kraft getreten (s. u). Wichtig ist vor jedem Einschlag Rücksprache mit der FBG zu halten um keinen illegalen Holzeinschlag zu riskieren!

In den nächsten 1-2 Wochen werden wir zu diesem Thema noch weitere Informationen auf unserer Homepage geben.

Verordnung

über die Beschränkung des

ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021 (HolzEinschlBeschrV2021)

Auf Grund des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes, von denen § 1 Absatz 1 durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 1 Absatz 4 durch Artikel 10 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

 §1

Einschlagsbeschränkungen

(1) Im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 (Forstwirtschaftsjahr 2021) darf Holz der Holzart Fichte im Forstbetrieb nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 eingeschlagen werden.

(2) Für die Holzart Fichte wird der ordentliche Holzeinschlag auf 85 Prozent beschränkt. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist der durchschnittliche Einschlag der Jahre 2013 bis 2017 zugrunde zu legen.

(3) Wird in einem Betrieb durch die Einschlagsbeschränkung der gesamte Holzeinschlag dieses Betriebes auf weniger als 70 Prozent des nach § 68 Absatz 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2020 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, von der zuständigen Finanzbehörde festgesetzten Nutzungssatzes absinken, so kann der in Absatz 2 genannte Prozentsatz entsprechend überschritten werden. 2Dabei sind die Nutzungsmöglichkeiten nach dem Nutzungssatz hinsichtlich der nicht beschränkten Holzarten voll anzurechnen.

(4) Ordentliche Holzeinschläge des Forstwirtschaftsjahres 2021, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, sind auf den beschränkten Holzeinschlag des Forstwirtschaftsjahres 2021 bis zur Höhe der Beschränkung anzurechnen.

 §2

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Holz einschlägt.

 §3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

*)

Die Verkündung erfolgte am 22. April 2021.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die HolzEinschlBeschrV2021 erlassen. Die Verordnung ist am 22. April 2021 verkündet worden und am 23. April 2021 in Kraft getreten.
Zur Durchführung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes (ForstSchAusglG) und der HolzEin-schlBeschrV2021 wird auf folgende Punkte hingewiesen:


1. Ordentlicher Holzeinschlag


Das ForstSchAusglG unterscheidet zwischen ordentlichem Holzeinschlag und außerordentlichen Holznutzungen. Der ordentliche Holzeinschlag umfasst den planbaren Holzeinschlag, unabhängig davon, welche Bezeichnungen diesen Holzeinschlägen landesrechtlich zukommen.

2. Berechnung des durchschnittlichen Einschlags


In § 1 Abs. 2 Satz 2 HolzEinschlBeschrV2021 wird festgelegt, dass bei der Berechnung des Prozentsatzes (des ordentlichen Holzeinschlags) der durchschnittliche Einschlag der Jahre 2013 bis 2017 der Holzart Fichte zugrunde zu legen ist. Dabei wird unterstellt, dass es sich hierbei um Jahre mit normalem Einschlag handelt. Sofern in einem Betrieb in dem genannten Vierjahreszeitraum kalamitätsbedingt Über- oder Unternutzungen erfolgten, ist ein anderes durchschnittliches Jahr heranzuziehen. Bei aussetzenden Betrieben ist es möglich, denDurchschnitt aus vier zurückliegenden Jahren mit „normalem“ Einschlag zu ermitteln. Sofern der Einschlag in diesen Betrieben nicht hinreichend dokumentiert ist, kann von einem Hiebsatz analog der einkommensteuerrechtlichen Regelung nach R 34b.6 Absatz 3 zu § 34b EStG ausgegangen und dieser Nutzungssatz von 5 Erntefestmetern ohne Rinde je Hektar bei der Berechnung zu Grunde gelegt werden.


3. Anwendung von § 1 Abs. 4 ForstSchAusglG


§ 1 Abs. 4 ForstSchAusglG ist als Eigentümerschutzvorschrift zu verstehen, die eine nach § 1 Abs. 1 ForstSchAusglG vorgenommene, möglicherweise weitergehende Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags auf die Grenze nach § 1 Abs. 4 ForstSchAusglG zurückführt. § 1 Abs. 4 ForstSchAusglG findet nur dann Anwendung, wenn der Gesamteinschlag eines Forst-betriebes infolge einer Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags auf weniger als 70 Pro-zent des jährlichen Nutzungssatzes im Sinne des § 68 Absatz 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2020 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, absinken würde. Der Waldbesitzer muss sich allerdings im Falle der Anwendung von § 1 Abs. 4 ForstSchAusglG sämtliche Nutzungen, d. h. auch die außerordentlichen Nutzungen auf den Gesamteinschlag anrechnen lassen.
Liegt für Privatwaldbetriebe kein durch ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten festgesetzter Nutzungssatz vor, ist R 34b.6 Absatz 3 der Einkommensteuer-Richtlinie zu § 34 b EStG analog anwendbar; d. h. bei Betrieben unter 50 ha Waldfläche kann ein pauschaler Nutzungssatz von 5 Erntefestmeter ohne Rinde je Hektar zugrunde gelegt werden.
Staats- und Körperschaftswaldbetriebe sowie Privatwaldbetriebe, die aufgrund ihrer Rechtsform nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, verfügen in der Regel nicht über einen von den Steuerbehörden im Rahmen eines anerkannten Betriebsgutachtens festgesetzten Nutzungssatz. § 1 Abs. 4 ForstSchAusglG ist somit nach dem Wortlaut des Gesetzes auf diese Betriebe nicht anwendbar.
Es bestehen jedoch keine Bedenken, diese Betriebe wie die Privatwaldbetriebe zu behandeln, sofern sie über ein gültiges Betriebsgutachten verfügen, in dem ein Hiebsatz/Nutzungssatz festgelegt ist, der R 34b.4 Absatz 4 der Einkommensteuer-Richtlinien zu § 34b EStG entspricht. Für Staats- und Körperschaftswaldbetriebe unter 50 ha Waldfläche wäre dann folgerichtig wie bei den entsprechenden Privatwaldbetrieben ein pauschaler Nutzungssatz von 5 Erntefestmeter ohne Rinde je Hektar zugrunde zu legen.

4. Anrechnung bereits erfolgter Nutzungen


Nach § 1 Absatz 4 HolzEinschlBeschrV2021 sind ordentliche Holzeinschläge des laufenden Forstwirtschaftsjahres 2021, die vor Inkrafttreten der HolzEinschlBeschrV2021 erfolgt sind, auf den beschränkten Holzeinschlag des Stammholzes der Holzart Fichte des Forstwirtschaftsjahres 2021 bis zur Höhe der Beschränkung anzurechnen. Eine Überschreitung der beschränkten ordentlichen Holzeinschläge bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bleibt für den Waldbesitzer ohne ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen. Hingegen können Überschreitungen, die nach Inkrafttreten der HolzEinschlBeschrV2021 erfolgen, nach § 2 der HolzEinschlBeschrV2021 bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.


Holz, das entgegen § 1 Absatz 1 HolzEinschlBeschrV2021 eingeschlagen worden ist, ist nach Artikel 2 Buchstabe g in Verbindung mit Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 als illegal geschlagen anzusehen und darf nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 nicht in Verkehr gebracht werden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden müssen in diesen Fällen zusätzlich die Anwendung von Anordnungen und Maßnahmen nach dem Holzhandels-Sicherungs-Gesetz prüfen.


5. Anwendung von §§ 4, 4a und 5 ForstSchAusglG


Bei der Beschränkung des Holzeinschlags sind die §§ 4, 4a und 5 ForstSchAusglG nur auf die von der Einschlagsbeschränkung betroffene Holzart Fichte anzuwenden.


6. Zuständige Landesbehörden nach dem ForstSchAusglG


Die Länder bestimmen die im jeweiligen Land für die Durchführung zuständig Stelle.

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