„Erneuerbare Erfüllungsoptionen bei Holzenergie im GEG nicht einschränken!“
Der Gebäudesektor ist von Art und Zustand der Gebäude, des Wärmebedarfs, der Art der Nutzung der Gebäude wie auch der Eigentümer/Betreiberstruktur her sehr heterogen. Für einen mit ordnungspolitischen Maßnahmen gesteuerten Umbau der Wärmeversorgung zur Umsetzung der Klimaziele des Klimaschutzgesetzes ist eine weitgehende Technologie- und Systemoffenheit erforderlich. Das bedeutet, Eigentümern und Betreibern sowohl bei Neubauten als auch bei Bestandsgebäuden ein breites Spektrum an erneuerbaren Erfüllungsoptionen zu ermöglichen, die bei den Anforderungen gleichrangig eingestuft werden. Die im jetzigen Entwurf nach wie vor bestehende Beschränkungen von Holzfeuerungen, der eine Fokussierung auf stromgeführte Wärme gegenübersteht, werden der Vielfalt des Gebäudebestandes nicht gerecht. Im Gegensatz: Sie verhindern vielfach auf den tatsächlichen Bedarf angepasste, effiziente und kostengünstige Konzepte und gefährden damit die Akzeptanz der Energie- und Wärmewende.
Wir bitten daher, folgende Änderungen zu übernehmen:
zu § 3 Begriffsbestimmungen: 14a. Heizungsanlage
Es ist zu begrüßen, dass sowohl luft- als auch wasserführende Pelletkaminöfen unter den Begriff „Heizungsanlage“ fallen und damit grundsätzlich als Erfüllungsoption der 65-Prozent-Vorgabe möglich sein sollen.
- Die unter den Begriff der Heizungsanlagen fallenden Holzzentralheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen sollten im GEG auch konsequent als Erfüllungsoption in Kombination mit allen anderen als Erfüllungsoption zulässigen erneuerbaren Wärmeerzeugern möglich sein – nicht nur im Gebäudebestand, sondern auch im Neubau. Dort muss dies nicht nur in Kombination mit Wärmepumpen (6.), sondern auch mit Solarthermieanlagen (4.), Stromdirektheizungen (3.), Hausübergabestationen für Wärmenetze (1) und beim Anschluss an Gebäudenetze (bisher keine eigenständige Erfüllungsoption) gelten.
- Es muss sichergestellt sein, dass nicht nur die nicht unter den Begriff der Heizungsanlagen fallenden Einzelraumfeuerungsanlagen im Neubau zusätzlich zur Hauptheizung in Kombination mit zulässigen Erfüllungsoptionen installiert werden dürfen, sondern auch alle unter den Begriff der Heizungsanlagen fallenden Holzzentralheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen. Die Folge wäre ansonsten, dass die effizienteren, klimafreundlichen und nahezu rückstandsarmen Holz-Heizungsanlagen in Neubauten ausgeschlossen wären, während die Installation von gemäß § 3 (14a) nicht als Heizungsanlage definierten handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe möglich wäre. Das wäre genauso widersprüchlich wie kontraproduktiv.
zu § 71 Anforderungen an Heizungsanlagen
Reine Biomasse-Heizungsanlagen und alle Hybridheizungen mit Biomasseheizungsanlagen auch zur Versorgung von Neubauten zulassen
Durch Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 sollen im Neubau reine Biomasseheizungen (inkl. Biogas/Biomethan) als Erfüllungsoption der 65-Prozent-Vorgabe ausgeschlossen werden. Im Neubau sollen nur Wärmepumpen, Stromdirektheizungen, Solarthermieanlagen, Wärmepumpen-Hybridheizungen oder Wärmenetzanschlüsse allein oder in Kombination miteinander als Erfüllungsoption zulässig sein.
Durch die Nicht-Zulässigkeit reiner Biomasseheizungen bleibt im Neubau auch die Kombination von Biomasseheizungsanlagen mit den folgenden Erfüllungsoptionen ausgeschlossen:
- Hausübergabestationen für Wärmenetze (1.)
- Stromdirektheizungen (3.)
- Solarthermieanlagen (4.)
- beim Anschluss an bzw. bei Einspeisung in Gebäudenetze mit bis zu 16 Gebäuden und 100 Wohnungen. (Bisher keine eigenständige Erfüllungsoption). Das betrifft z.B. die gemeinsame Versorgung von Doppelhaushälften oder Reihenhäusern mit einem Wärmeerzeuger.
Der Gesetzentwurf vernachlässigt durch den Ausschluss reiner Biomasseheizungsanlagen und vieler Hybridheizungsanlagen mit Biomasseheizungsanlagen aber weiterhin die Heterogenität möglicher Gebäudekonstellationen im Neubau und schränkt sowohl die Wärmekonzepte als auch die Eigentümer und Betreiber in ihrer für ihr Objekt individuell besten Variante der Wärmeversorgung unnötig ein. Das ist weder notwendig noch sinnvoll.
Die Probleme, die in der Praxis durch eine Konzentration auf strombasierte Wärmeversorgung und Wärmenetze im Neubau (unter Ausschluss selbst von Gebäudenetzen) entstünden, sind offensichtlich. Auch hier gibt es Konstellationen zum sinnvollen Einsatz von Holz als vorrangiger Option. Dessen Ausschluss würde außerdem Probleme bei einer gemeinsamen Versorgung von Neu- und Bestandsgebäuden in Gebäude- oder Wärmenetzen schaffen. Diese lassen sich nur mit einheitlichen Vorgaben für Gebäudebestand wie auch Neubau vermeiden.
- Quartierskonzepte via Gebäude- und Wärmenetze: Es ist effizient und wirtschaftlich, mehrere Gebäude mittels eines Gebäudenetzes mit bis zu 16 Gebäuden gemeinsam über eine zentrale Heizungsanlage zu versorgen, nicht nur mittels Wärmenetzen (unabhängig ob Bestandsgebäude oder Neubau). Solche Quartierslösungen ermöglichen vielfach einen kostengünstigen Ausbau Erneuerbarer Energien. Wenn aber die 65-Prozent-Anforderung für Heizungsanlagen, die auch Neubauten mitversorgen, nicht durch den Einsatz von Biomasse erfüllt werden kann, dann dürfen Neubauten, die an bestehenden, mit Wärme aus Biomasse versorgten Gebäude- und Wärmenetzen errichtet werden, nicht angeschlossen werden. Sie müssen dann stattdessen eine eigene Heizungsanlage installieren. Dies würde zu leicht vermeidbaren Mehrkosten führen und die Akzeptanz des GEG gefährden.
- Prozesswärme: Zunehmend wird Biomasse für Prozesswärme eingesetzt und Überschüsse zur Beheizung von Betriebsgebäuden. Wenn die 65-Prozent-Anforderung in Neubauten nicht durch Einsatz von Biomasse erfüllt werden kann, bliebe ggfs. überschüssige gewerbliche Prozesswärme ungenutzt, und es müsste stattdessen für Neubauten eine eigene Heizung installiert werden. Dies würde ebenfalls zu leicht vermeidbaren Kosten führen.
Forderung:
- Die Erfüllungsoption Biomasse (inklusiv Holzheizungen) muss auch bei den Neubauten versorgenden Heizungen als Erfüllungsoption anrechenbar und damit dort auch in allen Hybridanlagen zulässig sein. Generell müssen Erfüllungsoptionen in Neubauten und Bestandsgebäuden gleichbehandelt werden, wie zur Vermeidung o.g. Probleme bei der Mischversorgung beschrieben wurde. Dementsprechend sind in § 71 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 im Referentenentwurf ersatzlos zu streichen.
Die Zahl der energieeffizienten Neubauten, die sinnvoll mit einer Wärmepumpe versorgt werden könnten, in denen ohne diese Einschränkung stattdessen ausschließlich oder vor allem Bioenergieträger eingesetzt werden, ist derzeit gering. Diese wenigen Fälle zu vermeiden, wiegen o.g. Nachteile nicht auf. Dies gilt besonders auch für die negativen Wirkungen bei der Akzeptanz, die durch diese Beschränkungen der Freiheitsgrade der Bauherren zu verzeichnen sein werden.
Gleichstellung aller Hybridanlagen mit einer Gas- oder Flüssigbrennstofffeuerung beim Nachweis nach DIN V 18599
Nur Wärmepumpen-Hybridheizungen gelten gem. Abs. 3 in Kombination mit Gas- oder Flüssigbrennstofffeuerungen pauschal (ohne Nachweis nach DIN V 18599 und weitere) als Erfüllung der 65-Prozent-Vorgabe im GEG. Das gilt offenbar auch für fossile Brennstoffen.
Es ist nachvollziehbar, dass nicht in jedem Einzelfall dieser aufwändige Nachweis gefordert wird, um die knappen Handwerkerkapazitäten nicht zu binden. In einem vereinfachten Verfahren in Kombination mit dem auf EU-Ebene vorgeschlagenen Gebäudelabel wäre es flächendeckend möglich, entsprechende Nachweise für die Eigentümer von Gebäuden zu erbringen. Es reicht aus, wenn der aufwändige Nachweis nur bei begründeten Zweifeln an der Einhaltung durch die zuständige Behörde gefordert wird.
Nicht nachvollziehbar ist, dass diese Verfahrenserleichterung nur bei der Kombination mit einer Wärmepumpe greift, nicht aber bei der Kombination mit einer der anderen erneuerbaren Erfüllungsoptionen. Anderen Erfüllungsoptionen werden damit diskriminiert:
- Stromdirektheizungen (3.)
- Solarthermieanlagen (4.)
- Biomasse- und Holzheizungsanlagen (5.)
- beim Anschluss an bzw. bei Einspeisung in Gebäudenetze (bisher keine eigenständige Erfüllungsoption)
Forderung
- Zur Schonung der knappen Handwerkerkapazitäten sollte
- bei keiner der in § 71 Abs. 3 genannten Erfüllungsoptionen im Falle der Kombination mit einer Gas- oder Flüssigbrennstofffeuerung ein Nachweis nach DIN V 18599 gefordert werden; ansonsten müsste festgelegt werden, u.a. auch in „§ 71 h, GEG, Anforderungen an Wärmepumpen-Hybridheizungen“, dass diese Freistellung nur dann gilt, wenn die Gas- oder Flüssigbrennstofffeuerung nachweislich mit erneuerbaren, grünen Brennstoffen befeuert wird, weil nur dann der Einsatz von 100 Prozent Erneuerbaren Energien sichergestellt ist;
- zusätzlich zur Anwendung der DIN V 18599 soll ein vereinfachtes Nachweisverfahren eingeführt werden, welches der Fachhandwerker ohne ausführliche Berechnungen beim Einbau der Heizungsanlage anwenden kann. Hierbei bieten sich im Ein-/Zweifamilienhaus die Nutzung von pauschalen Prozentwerten für die einzelnen Maßnahmen an.
Gebäudenetze als Erfüllungsoption aufwerten
In § 71 Abs. 3 wird der Anschluss eines Gebäudes an ein Gebäudenetz, das mit 65 Prozent Erneuerbarer Wärme versorgt wird, nicht als eigenständige Erfüllungsoption genannt, sondern jeweils nur als eine Option der anderen Erfüllungsoptionen. Dadurch gelten die Einschränkungen bei diesen Erfüllungsoptionen automatisch auch für entsprechende Gebäudenetze.
Forderungen
- Die beschriebenen Unterschiede zwischen Neubau und Gebäudebestand und zwischen Wärmepumpen-Hybridheizungen und anderen Hybridheizungen sollten aufgehoben werden. Dann wären alle dieser Heizungskonzepte gleichberechtigt auch in Gebäudenetzen möglich einsetzbar.
- Es muss möglich sein, die Erfüllungsoption Hausübergabestation für ein Gebäudenetz (mit 65 Prozent Erneuerbarer Wärme versorgt) in Nr. 1 neben Wärmenetzen zu ergänzen.
Solarthermie als Erfüllungsoption aufwerten
Es ist korrekt, in § 71 Abs. 2 Solarthermie als Erfüllungsoption in den Referentenentwurf aufzunehmen. Damit wird ihre Einbeziehung in hybride Heizungskonzepte mit anderen Erneuerbaren Energien in sehr vielen Fällen ohne Nachweis möglich. Ausgeschlossen bleibt jedoch im Neubau die Kombination einer Solarthermieanlage mit einer Holzheizungsanlage. Das ist eine unnötige Einschränkung im Neubau.
Forderung
- Im Neubau muss auch die Kombination Solarthermie mit Holzheizung durch die Streichung von § 71 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 des Referentenentwurfes zulässig sein.
Betrieb wasserführender handbeschickter Einzelraumraumfeuerungsanlage aufwerten
Absatz 6 Satz 2 des Referentenentwurfes soll es ermöglichen, eine handbeschickte Einzelraumraumfeuerungsanlage mit bis zu 7,5 Prozent auf die 65 Prozent-Anforderung gemäß Abs. 1 anzurechnen.
Forderung
Dies sollte nach Art des Wärmeüberträgers differenziert werden, da wasserführende Einzelraumraumfeuerungsanlagen effizienter betrieben werden können als luftführende:
- Bei luftführenden handbeschickten Einzelraumraumfeuerungsanlage sollten bis zu 10 Prozent anrechenbar sein.
- Bei wasserführenden handbeschickten Einzelraumraumfeuerungsanlagen sollten 20 Prozent anrechenbar sein.
Berlin, 12. April 2023