Fahrt zum „Großen Bayerischen Waldtag“ in Kelheim

Am 25. Juni 2023 laden die BayerischeWaldbauernschule und das Amt für Ernährung,Landwirtschaft und Forsten Abensberg Landshut zu einem überregionalen Waldtag inKelheim ein.

Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer aus ganz Bayern sollen erreicht werden. Das Programm wird so breit aufgestellt, dass sich auch die naturinteressierte Bevölkerung angesprochen fühlt.
Mit einer umfangreichen Ausstellung und einem interessanten Rahmenprogramm wird für die ganze Familie etwas geboten. Auf dem Volksfestplatz erwarten Sie zahlreiche Aussteller und Partner für Ihren Wald – von der Forsttechnik über Verbände bis hin zum modernen und historischen Handwerk. Um 11:00 Uhr führt der Bayerische Waldbesitzerverband am Festplatz eine forstpolitische Veranstaltung im Festzelt durch.
Rund um die Bayerische Waldbauernschule, die 2023 ihr 20-jähriges Jubiläum am Kelheimer
Goldberg feiert, finden vor allem praktische Vorführungen zur Waldbewirtschaftung und
Forsttechnik statt. Zu sehen sind unter anderem Spezialmaschinen, eine Mobilsäge, die
Holzrückung mit Pferden und Baumkletterer. Auch kurze Fachvorträge und Hausführungen
stehen auf dem Programm, außerdem gibt es waldpädagogische Aktionen für Kinder und
Familien, Greifvogelvorführungen bringen Groß und Klein zum Stauen.


Datum: Sonntag 25.06.2023Treffpunkte:

– Erbendorf Stadtplatz 7.30 Uhr

– Altenstadt Sportplatz 7.45 Uhr
Rückkehr: ca. 20:00 UhrKosten: 15 €

Bitte melden Sie sich verbindlich – telefonisch 09602 9299711 oder per Mail: hoesl@fbg-neustadt- nord.de – bis zum 19. Juni2023 an.

Die Fahrtkosten betragen 15 € pro Person.

Jahreshauptversammlung 2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Forstbetriebsgemeinschaft Neustadt/WN Nord w. V. möchte Sie gerne zur diesjährigen Jahreshauptversammlung in die Stadthalle Neustadt/WNeinladen.

Donnerstag, den 25. Mai 2023

Beginn 20:00 Uhr

Tagesordnung:

  1. Begrüßung und Vorstandsbericht
  2. Geschäftsbericht 2022
  3. Kassenbericht 2022
  4. Kassenprüfungsbericht und Entlastung
  5. Haushaltsvoranschlag 2023
  6. Vortrag der forstwirtschaftlichen Vereinigung Oberpfalz
  7. Grußworte, Wünsche und Anträge

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Scharnagl

1. Vorsitzender

Die Bayerische Forstverwaltung beim AELF Tirschenreuth-Weiden i.d.OPf. bietet interessierten Waldbesitzern am Freitag, 19. Mai 2023 eine kostenlose Exkursion in den Ökologisch-Botanischen Garten Bayreuth zum Thema „Klimaangepasste Waldbaumarten für die Zukunft“.

Der Forstwissenschaftler und Dendrologe Dr. Gregor Aas hat sich intensiv mit diesem Thema beschäftigt und wird dort praxisnah Baumarten vorstellen, die man am Aufbau künftiger Wälder in geänderten Klimabedingungen beteiligen kann.

Beginn 15:00 Uhr am Ökologisch-Botanischen Garten; Dauer ca. 2,5 Stunden.

An- und Abreise erfolgt mit dem Bus; Selbstfahrer sind nicht zugelassen.

Abfahrtstellen:

Weiden-Schätzlerbad 13:20 Uhr

Pressath-OBI 13:55 Uhr

Kemnath-Festplatz 14:20 Uhr

Anmeldungen ab 01. April 2023 ausschließlich auf der Homepage des AELF; erreichbar unter folgendem Link:

https://www.aelf-tw.bayern.de/bildung/forstwirtschaft/325057/index.php

Es gilt das „Windhundprinzip“.

Bei starker Nachfrage werden wir die Exkursion erneut anbieten.

Stellungnahme Verbände zum GEG-Entwurf

Erneuerbare Erfüllungsoptionen bei Holzenergie im GEG nicht einschränken!“

Der Gebäudesektor ist von Art und Zustand der Gebäude, des Wärmebedarfs, der Art der Nutzung der Gebäude wie auch der Eigentümer/Betreiberstruktur her sehr heterogen. Für einen mit ordnungspolitischen Maßnahmen gesteuerten Umbau der Wärmeversorgung zur Umsetzung der Klimaziele des Klimaschutzgesetzes ist eine weitgehende Technologie- und Systemoffenheit erforderlich. Das bedeutet, Eigentümern und Betreibern sowohl bei Neubauten als auch bei Bestandsgebäuden ein breites Spektrum an erneuerbaren Erfüllungsoptionen zu ermöglichen, die bei den Anforderungen gleichrangig eingestuft werden. Die im jetzigen Entwurf nach wie vor bestehende Beschränkungen von Holzfeuerungen, der eine Fokussierung auf stromgeführte Wärme gegenübersteht, werden der Vielfalt des Gebäudebestandes nicht gerecht. Im Gegensatz: Sie verhindern vielfach auf den tatsächlichen Bedarf angepasste, effiziente und kostengünstige Konzepte und gefährden damit die Akzeptanz der Energie- und Wärmewende.

Wir bitten daher, folgende Änderungen zu übernehmen:

zu § 3 Begriffsbestimmungen: 14a. Heizungsanlage

Es ist zu begrüßen, dass sowohl luft- als auch wasserführende Pelletkaminöfen unter den Begriff „Heizungsanlage“ fallen und damit grundsätzlich als Erfüllungsoption der 65-Prozent-Vorgabe möglich sein sollen.

  • Die unter den Begriff der Heizungsanlagen fallenden Holzzentralheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen sollten im GEG auch konsequent als Erfüllungsoption in Kombination mit allen anderen als Erfüllungsoption zulässigen erneuerbaren Wärmeerzeugern möglich sein – nicht nur im Gebäudebestand, sondern auch im Neubau. Dort muss dies nicht nur in Kombination mit Wärmepumpen (6.), sondern auch mit Solarthermieanlagen (4.), Stromdirektheizungen (3.), Hausübergabestationen für Wärmenetze (1) und beim Anschluss an Gebäudenetze (bisher keine eigenständige Erfüllungsoption) gelten.
  • Es muss sichergestellt sein, dass nicht nur die nicht unter den Begriff der Heizungsanlagen fallenden Einzelraumfeuerungsanlagen im Neubau zusätzlich zur Hauptheizung in Kombination mit zulässigen Erfüllungsoptionen installiert werden dürfen, sondern auch alle unter den Begriff der Heizungsanlagen fallenden Holzzentralheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen. Die Folge wäre ansonsten, dass die effizienteren, klimafreundlichen und nahezu rückstandsarmen Holz-Heizungsanlagen in Neubauten ausgeschlossen wären, während die Installation von gemäß § 3 (14a) nicht als Heizungsanlage definierten handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe möglich wäre. Das wäre genauso widersprüchlich wie kontraproduktiv.

zu § 71 Anforderungen an Heizungsanlagen

Reine Biomasse-Heizungsanlagen und alle Hybridheizungen mit Biomasseheizungsanlagen auch zur Versorgung von Neubauten zulassen

Durch Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 sollen im Neubau reine Biomasseheizungen (inkl. Biogas/Biomethan) als Erfüllungsoption der 65-Prozent-Vorgabe ausgeschlossen werden. Im Neubau sollen nur Wärmepumpen, Stromdirektheizungen, Solarthermieanlagen, Wärmepumpen-Hybridheizungen oder Wärmenetzanschlüsse allein oder in Kombination miteinander als Erfüllungsoption zulässig sein.

Durch die Nicht-Zulässigkeit reiner Biomasseheizungen bleibt im Neubau auch die Kombination von Biomasseheizungsanlagen mit den folgenden Erfüllungsoptionen ausgeschlossen:

  • Hausübergabestationen für Wärmenetze (1.)
  • Stromdirektheizungen (3.)
  • Solarthermieanlagen (4.)
  • beim Anschluss an bzw. bei Einspeisung in Gebäudenetze mit bis zu 16 Gebäuden und 100 Wohnungen. (Bisher keine eigenständige Erfüllungsoption). Das betrifft z.B. die gemeinsame Versorgung von Doppelhaushälften oder Reihenhäusern mit einem Wärmeerzeuger.

Der Gesetzentwurf vernachlässigt durch den Ausschluss reiner Biomasseheizungsanlagen und vieler Hybridheizungsanlagen mit Biomasseheizungsanlagen aber weiterhin die Heterogenität möglicher Gebäudekonstellationen im Neubau und schränkt sowohl die Wärmekonzepte als auch die Eigentümer und Betreiber in ihrer für ihr Objekt individuell besten Variante der Wärmeversorgung unnötig ein. Das ist weder notwendig noch sinnvoll.

Die Probleme, die in der Praxis durch eine Konzentration auf strombasierte Wärmeversorgung und Wärmenetze im Neubau (unter Ausschluss selbst von Gebäudenetzen) entstünden, sind offensichtlich. Auch hier gibt es Konstellationen zum sinnvollen Einsatz von Holz als vorrangiger Option. Dessen Ausschluss würde außerdem Probleme bei einer gemeinsamen Versorgung von Neu- und Bestandsgebäuden in Gebäude- oder Wärmenetzen schaffen. Diese lassen sich nur mit einheitlichen Vorgaben für Gebäudebestand wie auch Neubau vermeiden.

  • Quartierskonzepte via Gebäude- und Wärmenetze: Es ist effizient und wirtschaftlich, mehrere Gebäude mittels eines Gebäudenetzes mit bis zu 16 Gebäuden gemeinsam über eine zentrale Heizungsanlage zu versorgen, nicht nur mittels Wärmenetzen (unabhängig ob Bestandsgebäude oder Neubau). Solche Quartierslösungen ermöglichen vielfach einen kostengünstigen Ausbau Erneuerbarer Energien. Wenn aber die 65-Prozent-Anforderung für Heizungsanlagen, die auch Neubauten mitversorgen, nicht durch den Einsatz von Biomasse erfüllt werden kann, dann dürfen Neubauten, die an bestehenden, mit Wärme aus Biomasse versorgten Gebäude- und Wärmenetzen errichtet werden, nicht angeschlossen werden. Sie müssen dann stattdessen eine eigene Heizungsanlage installieren. Dies würde zu leicht vermeidbaren Mehrkosten führen und die Akzeptanz des GEG gefährden.
  • Prozesswärme: Zunehmend wird Biomasse für Prozesswärme eingesetzt und Überschüsse zur Beheizung von Betriebsgebäuden. Wenn die 65-Prozent-Anforderung in Neubauten nicht durch Einsatz von Biomasse erfüllt werden kann, bliebe ggfs. überschüssige gewerbliche Prozesswärme ungenutzt, und es müsste stattdessen für Neubauten eine eigene Heizung installiert werden. Dies würde ebenfalls zu leicht vermeidbaren Kosten führen.

Forderung:

  • Die Erfüllungsoption Biomasse (inklusiv Holzheizungen) muss auch bei den Neubauten versorgenden Heizungen als Erfüllungsoption anrechenbar und damit dort auch in allen Hybridanlagen zulässig sein. Generell müssen Erfüllungsoptionen in Neubauten und Bestandsgebäuden gleichbehandelt werden, wie zur Vermeidung o.g. Probleme bei der Mischversorgung beschrieben wurde. Dementsprechend sind in § 71 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 im Referentenentwurf ersatzlos zu streichen.

Die Zahl der energieeffizienten Neubauten, die sinnvoll mit einer Wärmepumpe versorgt werden könnten, in denen ohne diese Einschränkung stattdessen ausschließlich oder vor allem Bioenergieträger eingesetzt werden, ist derzeit gering. Diese wenigen Fälle zu vermeiden, wiegen o.g. Nachteile nicht auf. Dies gilt besonders auch für die negativen Wirkungen bei der Akzeptanz, die durch diese Beschränkungen der Freiheitsgrade der Bauherren zu verzeichnen sein werden.

Gleichstellung aller Hybridanlagen mit einer Gas- oder Flüssigbrennstofffeuerung beim Nachweis nach DIN V 18599

Nur Wärmepumpen-Hybridheizungen gelten gem. Abs. 3 in Kombination mit Gas- oder Flüssigbrennstofffeuerungen pauschal (ohne Nachweis nach DIN V 18599 und weitere) als Erfüllung der 65-Prozent-Vorgabe im GEG. Das gilt offenbar auch für fossile Brennstoffen.

Es ist nachvollziehbar, dass nicht in jedem Einzelfall dieser aufwändige Nachweis gefordert wird, um die knappen Handwerkerkapazitäten nicht zu binden. In einem vereinfachten Verfahren in Kombination mit dem auf EU-Ebene vorgeschlagenen Gebäudelabel wäre es flächendeckend möglich, entsprechende Nachweise für die Eigentümer von Gebäuden zu erbringen. Es reicht aus, wenn der aufwändige Nachweis nur bei begründeten Zweifeln an der Einhaltung durch die zuständige Behörde gefordert wird.

Nicht nachvollziehbar ist, dass diese Verfahrenserleichterung nur bei der Kombination mit einer Wärmepumpe greift, nicht aber bei der Kombination mit einer der anderen erneuerbaren Erfüllungsoptionen. Anderen Erfüllungsoptionen werden damit diskriminiert:

  • Stromdirektheizungen (3.)
  • Solarthermieanlagen (4.)
  • Biomasse- und Holzheizungsanlagen (5.)
  • beim Anschluss an bzw. bei Einspeisung in Gebäudenetze (bisher keine eigenständige Erfüllungsoption)

Forderung

  • Zur Schonung der knappen Handwerkerkapazitäten sollte
  • bei keiner der in § 71 Abs. 3 genannten Erfüllungsoptionen im Falle der Kombination mit einer Gas- oder Flüssigbrennstofffeuerung ein Nachweis nach DIN V 18599 gefordert werden; ansonsten müsste festgelegt werden, u.a. auch in „§ 71 h, GEG, Anforderungen an Wärmepumpen-Hybridheizungen“, dass diese Freistellung nur dann gilt, wenn die Gas- oder Flüssigbrennstofffeuerung nachweislich mit erneuerbaren, grünen Brennstoffen befeuert wird, weil nur dann der Einsatz von 100 Prozent Erneuerbaren Energien sichergestellt ist;
  • zusätzlich zur Anwendung der DIN V 18599 soll ein vereinfachtes Nachweisverfahren eingeführt werden, welches der Fachhandwerker ohne ausführliche Berechnungen beim Einbau der Heizungsanlage anwenden kann. Hierbei bieten sich im Ein-/Zweifamilienhaus die Nutzung von pauschalen Prozentwerten für die einzelnen Maßnahmen an.

Gebäudenetze als Erfüllungsoption aufwerten

In § 71 Abs. 3 wird der Anschluss eines Gebäudes an ein Gebäudenetz, das mit 65 Prozent Erneuerbarer Wärme versorgt wird, nicht als eigenständige Erfüllungsoption genannt, sondern jeweils nur als eine Option der anderen Erfüllungsoptionen. Dadurch gelten die Einschränkungen bei diesen Erfüllungsoptionen automatisch auch für entsprechende Gebäudenetze.

Forderungen

  • Die beschriebenen Unterschiede zwischen Neubau und Gebäudebestand und zwischen Wärmepumpen-Hybridheizungen und anderen Hybridheizungen sollten aufgehoben werden. Dann wären alle dieser Heizungskonzepte gleichberechtigt auch in Gebäudenetzen möglich einsetzbar.
  • Es muss möglich sein, die Erfüllungsoption Hausübergabestation für ein Gebäudenetz (mit 65 Prozent Erneuerbarer Wärme versorgt) in Nr. 1 neben Wärmenetzen zu ergänzen.

Solarthermie als Erfüllungsoption aufwerten

Es ist korrekt, in § 71 Abs. 2 Solarthermie als Erfüllungsoption in den Referentenentwurf aufzunehmen. Damit wird ihre Einbeziehung in hybride Heizungskonzepte mit anderen Erneuerbaren Energien in sehr vielen Fällen ohne Nachweis möglich. Ausgeschlossen bleibt jedoch im Neubau die Kombination einer Solarthermieanlage mit einer Holzheizungsanlage. Das ist eine unnötige Einschränkung im Neubau.

Forderung

  • Im Neubau muss auch die Kombination Solarthermie mit Holzheizung durch die Streichung von § 71 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 des Referentenentwurfes zulässig sein.

Betrieb wasserführender handbeschickter Einzelraumraumfeuerungsanlage aufwerten

Absatz 6 Satz 2 des Referentenentwurfes soll es ermöglichen, eine handbeschickte Einzelraumraumfeuerungsanlage mit bis zu 7,5 Prozent auf die 65 Prozent-Anforderung gemäß Abs. 1 anzurechnen.

Forderung

Dies sollte nach Art des Wärmeüberträgers differenziert werden, da wasserführende Einzelraumraumfeuerungsanlagen effizienter betrieben werden können als luftführende:

  • Bei luftführenden handbeschickten Einzelraumraumfeuerungsanlage sollten bis zu 10 Prozent anrechenbar sein.
  • Bei wasserführenden handbeschickten Einzelraumraumfeuerungsanlagen sollten 20 Prozent anrechenbar sein.

Berlin, 12. April 2023

Kabinettsentwurf Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Faktische Abschaffung der Holz- und Pelletheizungen verhindern!

Sehr geehrter Herr Vizekanzler und Finanzminister Lindner!

Sehr geehrte Frau Ministerin Stark-Watzinger, sehr geehrte Herren Minister,

sehr geehrte Staatssekretärinnen und Staatssekretäre!

Das Bundeskabinett hat heute ein GEG-Entwurf beschlossen, dessen Realisierung ab kommendem Jahr faktisch zu einer weitgehenden Abschaffung von Holz- und Pelletheizungen in Deutschland führen würde. Dass dies unter Beteiligung der FDP in der Bundesregierung geschehen würden, hätten wir bis heute nicht für möglich gehalten!

Die mit den übertriebenen technischen Anforderungen (plus Verpflichtung zu hybrider Warmwasseraufbereitung und Feinstaubfilter) würden Verbraucher finanziell wie auch vom Aufwand her abschrecken. Schließlich wurde bereits im Vorjahr die BEG-Förderung für Holz- und Pelletfeuerungen erheblich gekürzt. Wir fragen uns, wie die Bundesregierung die Wärmewende vor allem in älteren, nicht gedämmten Gebäuden bezahlbar umsetzen will!

Argumente, dass heutige Holz- und Pelletfeuerungen hocheffizient und mit niedrigen Emissionen arbeiten, ist bekannt. Holzenergie in Deutschland wird außerdem auf breitem nachhaltigem Fundament und bei hoher Verfügbarkeit von Resthölzern erzeugt. Darüber hinaus trägt sie im Bereich der Erneuerbaren Wärme zur höchsten CO2-Einsparung bei.

Sehr geehrter Herr Finanzminister, sehr geehrte Damen und Herren!

Bitte sorgen Sie im dafür, dass die inhaltlichen und handwerklichen Fehler zur Diskriminierung der Holzenergie im GEG beim anstehenden parlamentarischen Verfahren durch Ihre Fraktion behoben werden! Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen für die Verbändeallianz

Gez. Andreas Lücke, Initiative Holzwärme (IH) Martin Bentele, DEPV

Verbot von Holzenergie im Neubau weitgehende Verhinderung im Bestand Waldbesitzer zum Kabinettsbeschluss des GEG


München,20.04.2023


Das Bundeskabinett hat gestern den Entwurf eines Gebäudeenergiegesetzes ( verabschiedet.
Biomasseheizungen im Neubau, also auf Basis von Holz in Form von Pellets, Hackschnitzeln und
Scheitholz sollen zur Erfüllung des 65 Zieles von erneuerbaren Energien im Heizungsbereich
verboten werden. Für den Heizungstausch im Bestand bleibt Holz als Rohstoff zulässig, allerdings nur
in Kombination mit Solarenergie, Pufferspeicher und dem Einbau staubmindernder Techniken. Im
Neubau wird damit die Zentralheizung mit Holz oder Pellets verboten und im Bestand erheblich
verteuert und erschwert.
In vielen Fällen darf ein Waldbesitzer Energieholz aus seinem eigenen Wald nicht mehr zur
Beheizung seines eigenen Hauses verwenden“ so Josef Ziegler, der Präsident des Bayerischen
Waldbesitzerverbandes, als erste Reaktion auf den Kabinettsbeschluss. Dieser Kabinettsbeschluss ist
deshalb ein Schock für die 500.000 Waldbesitzerfamilien in Bayern.
In den nächsten Jahrzehnten muss der Hauptteil unserer vorratsreichen Fichten und Kiefernwälder
umgebaut werden Im Zuge des anstehenden Baumartenwechsels fallen große Mengen an
Nebenprodukten an, für die künftig kaum noch Verwertungsmöglichkeiten bestehen. Einnahmen fallen
weg, die dringend für die Kosten des Waldumbaus benötigt werden

„In Zukunft entsteht das CO2 im Wald durch natürliche Verrottung. Dieser Gesetzentwurf
verlangsamt die Anpassung unserer Wälder an ein wärmeres Klima. Ein ganz schlimmer Vorschlag im
Hinblick auf den Klimaschutz“ so Ziegler.
Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer die Landwirte und die ländliche Bevölkerung werden sich das
nicht bieten lassen und breiten Widerstand gegen diese Pläne leisten.

Kontakt
Bayerischer
Waldbesitzerverband e.V.
Max
Josef Straße 7/Rgb. 80333 München
089/5390 668 0
info@bayer
waldbesitzerverband.de www.bayer waldbesitzerverband.de
Der Bayerische Waldbesitzerverband e.V. ist die Interessensvertretung des Waldbesitzes in Bayern. Rund 2,61 Millionen Hektar und damit 37 % der bayerischen Landesfläche sind bewaldet. Davon nimmt der Privatwald 56 %, der Körperschaftswald 12 %, der Staatswald 30 % und der Bundeswald einen Anteil von 2 % ein.

Förderung Präventionsprodukte durch die SVLFG – Programmstart 1.2.2023

Sehr geehrte Mitglieder,

unter dem Thema „Arbeitssicherheit verbessern“ fördert die Sozialversicherung für Landwirtschaft Forsten und Gartenbau (SVLFG) seit 2016 den Kauf ausgewählter Präventionsprodukte. Mit der Förderung sollen die Unternehmen motiviert werden, in ihrem Betrieb die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zu optimieren. Auch 2023 wird der Neukauf ausgewählter Produkte, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz dienen, mit insgesamt 1.200.000 € gefördert, z.B. Kommunikations- und Notrufgerät (KUNO) im Forst (Set mit 2 Geräten) oder Helmfunk (zwei Geräte) mit 30 %, max. 400 €.

Die Vergabe der Prämien erfolgt in der Reihenfolge der Antragseingänge. Zuschussberechtigt sind alle Unternehmen, die in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind und die 2021 sowie 2022 keinen Zuschuss bekommen haben. Es gibt zwei Prämienaktionen (Start am 1.2.2023 und 15.3.2023). Alle berechtigten Betriebe können einen Zuschuss pro Aktion beantragen. Die maximale Förderung beträgt generell nicht mehr als 50 Prozent des zuletzt an die LBG gezahlten Jahresbeitrags. Anschaffungen vor Erhalt der Förderzusage werden nicht bezuschusst. Die Aktionen enden, sobald die Fördermittel aufgebraucht sind – Achtung: Dies ist in der Regel sehr schnell der Fall! -, spätestens am 31. Oktober 2023.

Informationen finden Sie unter: https://www.svlfg.de/arbeitssicherheit-verbessern

Mit freundlichen Grüßen

Ihr FBG Neustadt/WN Nord w.V.

Veröffentlichung der Förderrichtlinie// Förderprogramm“Klimaangepasstes Waldmanagement“

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 11.11.22 wurde im Bundesanzeiger die Richtlinie zum Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ veröffentlicht.

Die Website des Bundesanzeigers war vergangenes Wochenende aufgrund von Wartungsarbeiten nicht erreichbar  – in der Anlage ist die Anzeige des Bundesanzeigers.

Sie finden die Richtlinie seit Montag unter folgendem Link: https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/suchergebnis?24

Wesentliche Punkte aus der Richtlinie sind:

  • 4.2 Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Antrag auf Zuwendung sich auf die gesamte, vom Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland bewirtschaftete Waldfläche bezieht.
  • 5.3 Folgende Waldflächen sind nicht zuwendungsfähig und werden von der Bemessungsgrundlage abgezogen:
    • 5.3.1 Waldflächen, auf denen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen eines Ökopunkteprogrammes vorgenommen werden.
    • 5.3.2 Waldflächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist.
    • 5.3.3 Waldflächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
    • 5.3.4 Waldflächen, auf denen eine natürliche Waldentwicklung bereits mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert wird, in den Fällen, in denen die nach Nummer 2.2.12 zu erbringende Fläche mit natürlicher Waldentwicklung vollumfänglich zusätzlich erbracht wird.
  • 5.4 Die Höhe der Zuwendung beträgt:
    • 5.4.1 85 Euro pro Hektar und Jahr für Antragsteller, die die Kriterien nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.11 einhalten.
    • 5.4.2 für Antragsteller, die die Kriterien nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.12 einhalten:
    • 5.4.2.1 100 Euro pro Hektar und Jahr für den ersten Hektar bis zum fünfhundertsten Hektar.
    • 5.4.2.2 80 Euro pro Hektar und Jahr ab dem fünfhundertersten Hektar bis zum tausendsten Hektar.
    • 5.4.2.3 55 Euro pro Hektar und Jahr ab dem tausendersten Hektar.
    • 5.4.3 100 Euro pro Hektar und Jahr im zweiten Teil der Bindefrist (Jahre elf bis zwanzig) für Antragsteller, die das Kriterium nach Nummer 2.2.12 einhalten, für den Prozentsatz der Waldfläche, die bereits im ersten Teil der Bindefrist der natürlichen Waldentwicklung nach Nummer 2.2.12 zugeführt worden ist. Nummer 7.2 ist nicht anzuwenden.
  • 5.5 In folgenden Fällen wird die Höhe der Zuwendung gekürzt:
    • 5.5.1 Mischungsregulierung zum Erhalt der Baumartendiversität: Bei Antragstellern, denen für von eine von ihnen bewirtschaftete Waldfläche eine Förderung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme für die Maßnahme „Mischungsregulierung im Rahmen einer Jungbestandspflege“ bewilligt wurde, wird die Zuwendung nach den Nummern 5.4.1, 5.4.2.1 und 5.4.2.2 auf der jeweiligen Fläche um 16 Euro pro Hektar und Jahr gekürzt.
    • 5.5.2 Totholz: Bei Antragstellern, denen für von eine von ihnen bewirtschaftete Waldfläche eine Förderung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme für die Maßnahme „Erhalt von Totholz“ bewilligt wurde, wird die Zuwendung nach den Nummern 5.4.1, 5.4.2.1 und 5.4.2.2 auf der jeweiligen Fläche um 25 Euro je Hektar und Jahr gekürzt.
    • 5.5.3 Habitatbäume: Bei Antragstellern, denen für von eine von ihnen bewirtschaftete Waldfläche eine Förderung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme für die Maßnahme „Erhalt von Biotop-/Habitatbäumen“ bewilligt wurde, wird die Zuwendung nach den Nummern 5.4.1, 5.4.2.1 und 5.4.2.2 auf der jeweiligen Fläche um 18 Euro je Hektar und Jahr gekürzt.
    • 5.5.4 Rückegassenabstände: Bei Antragstellern, denen für von eine von ihnen bewirtschaftete Waldfläche eine Förderung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme für die Maßnahme „Einhaltung von Rückegassenabständen“ bewilligt wurde, wird die Zuwendung nach den Nummern 5.4.1, 5.4.2.1 und 5.4.2.2 auf der jeweiligen Fläche um 7 Euro je Hektar und Jahr gekürzt.
    • 5.5.5 Sollte die sich aus den Nummern 5.5.1, 5.5.2, 5.5.3 oder der Nummer 5.5.4 ergebende Kürzung der Zuwendung jeweils größer sein als die gewährte Förderung, wird die Zuwendung nur bis zum Betrag der Förderung gekürzt.
  • 6.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind über das elektronische Antragssystem unter www.klimaanpassung-wald.de unter Beachtung der im Antragsportal bekannt gemachten Antragsverfahrensbestimmungen bei der FNR einzureichen.
  • 6.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
    • 6.2.1 Nachweis der Antragsfläche.
    • 6.2.2 Angaben nach Nummer 9.1.
    • 6.2.3 De-minimis-Erklärung nach Nummer 9.2.
    • 6.2.4 Erklärung zu § 264 StGB (subventionserhebliche Tatsachen).
    • 6.2.5 Erklärung nach Nummer 7.3 Satz 1.

Fragen und Antworten zum Förderprogramm

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Anhang senden wir Ihnen einen Fragen-Antworten-Katalog (Download) der AGDW zum BMEL-Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ zur weiteren Verwendung.

Weiterhin richtet die FNR eine Informationsveranstaltung „Förderprogramm Klimaanpassung Wald“ aus. Diese richtet sich insbesondere auch an die Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse.

Die Veranstaltung findet am 29. November 2022 von 14.00 bis 16.00 Uhr ONLINE statt.

Ihre Anmeldung können Sie unter folgendem Link durchführen: Anmeldung FNR Infoveranstaltung

Der Anmeldeschluss ist der 27. November 2022.

Für Fragen zum Anmeldeprozess oder zur organisatorischen Abwicklung der Veranstaltung steht Ihnen gerne Frau Juliane Dabels zur Verfügung: Tel.: 03843 6930385 // E-Mail: j.dabels(bei)fnr.de

FNR Förderung 2022

Sehr geehrte Mitglieder,
 
von „Berlin“ (Initiativkreis für Forstliche Zusammenschlüsse) möchten wir Ihnen weitere Informationen zum neuen Förderprogramm zukommen lassen.


Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100 € pro Hektar und Jahr.
Ab 500 Hektar erfolgt eine Degression des Betrages (vgl. Homepage → Downloads→ „Klimaangepasstes Waldmanagement“→ „Antragsverfahren“ →Folie 18).
 
Neben SVLFG-Bescheid, De-Minimis-Bescheinigung der letzten drei Jahre und Vollmacht zur Antragsstellung müssen auch Bescheide von anderen öffentlichen Förderprogrammen der Bundesländer eingereicht werden.
Im Online-Portal müssen aus einer vorbereiteten Liste die Maßnahmen ausgewählt werden, für die im Bundesland eine Förderung bereits gewährt wurde. Es ist die Höhe der Förderung, Bewilligungsbehörde, Datum des Förderbescheides, Beginn der Bindefrist der Förderung, Ende der Bindefrist und geförderte Fläche in Hektar oder Anzahl der geförderten Bäume (z.B. Habitatbäume) anzugeben.
Außerdem ist mit Einsendung des Antrages auch eine Kopie des Personalausweises (des Antragstellers oder des Beauftragten) mit einzusenden.
 
Es wird davon ausgegangen, dass das Antragsportal am Montag, 7. November, freigeschaltet wird.

Bitte richten Sie Ihre Fragen zum neuen Förderprogramm sowie zum Antragsverfahren direkt an die FNR.
Die FNR ist in diesen Angelegenheiten ab sofort unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:
Telefon +49 3843 6930-600
E-Mail: klimaanpassung-wald@fnr.de