Ortsversammlungen 2022

Die FBG Neustadt/WN Nord w. V. lädt alle Mitglieder recht herzlich zu den diesjährigen Informationsveranstaltungen ein. Dabei wird die Situation am Holzmarkt (FBG) sowie neues zum Bereich Forsten (AELF) besprochen.

Mittwoch 02.11.2022 Gasthof Bayer, Wildenreuth

Dienstag 08.11.2022 Hofkäserei Lang, Ödmühle

Mittwoch 09.11.2022 D´Wirtschaft, Altenstadt/WN

Donnerstag 10.11.2022 Gasthaus Miedl, Ilsenbach

Dienstag 15.11.2019 Gasthof Rettinger, Dietersdorf

Donnerstag 17.11.2022 Gasthaus Helgert, Erbendorf

Beginn der Veranstaltungen ist jeweils 19.30 Uhr.

Neue Waldprämie 2022

Unterlagen siehe Downloadbereich

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat gestern im Rahmen einer Pressemitteilung informiert, dass das „Förderprogramm Klimaangepasstes Waldmanagement“ (bisher als „neue Waldprämie“ in der Diskussion) startet (siehe PM im Anhang). Die rechtsverbindliche Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger stehe unmittelbar bevor. Die Antragstellung soll dann ebenfalls in Kürze über die Webseite www.klimaanpassung-wald.de der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) möglich sein.

Gleichzeitig hat das BMEL einige Vorabinformationen zum Antragsverfahren zusammengestellt und herausgegeben. Diese Vorabinformationen leiten wir Ihnen im Anhang ebenfalls weiter, damit Sie sich bereits jetzt damit vertraut machen können. Auf Seite 18 des Dokumentes „Antragsverfahren Klimaangepasstes Waldmanagement“ finden Sie nun auch Informationen zur Höhe der Förderung.

Bitte beachten Sie, dass einige der aufgeführten Webadressen und Verlinkungen erst dann funktionieren werden, wenn das Antragsverfahren bei der FNR auch tatsächlich freigeschaltet wurde.

Bitte richten Sie Ihre Fragen zum neuen Förderprogramm sowie zum Antragsverfahren direkt an die FNR.

Die FNR ist in diesen Angelegenheiten ab sofort unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:

Telefon +49 3843 6930-600

E-Mail: klimaanpassung-wald@fnr.de

Mit freundlichen Grüßen   

Mail: info@bayer-waldbesitzerverband.de

www.bayer-waldbesitzerverband.de

Interforst 2022

Sehr geehrte Mitglieder,

im kommenden Juli findet in München wieder die Fachmesse INTERFORST statt. Auch heuer haben wir als FBG eine Informationsfahrt geplant.

Datum ist der 18.07.2022

Anmeldung bei Herrn Bauschke 09682 2987

Abfahrt ist:  7.00 Uhr Erbendorf Stadtplatz

                      7.15 Uhr Windischeschenbach Abzweigung Erbendorfer Straße

                       7.30 Uhr Altenstadt Sportheim D´Wirtschaft Parkplatz

Richtig Pflanzen will gelernt sein

Pflanz- und Zaunbaukurs in Neustadt/WN!

Die Stürme der letzten Jahre sowie der Borkenkäfer sorgen in unseren Wäldern für immer mehr Schadflächen. In Zeiten des Klimawandels ist es von großer Wichtigkeit, diese Flächen sachkundig und mit den richtigen Baumarten wiederaufzuforsten.

Das Forstrevier Neuhaus der Bayerischen Forstverwaltung sowie die Forstbetriebsgemeinschaft Neustadt/WN Nord w.V. bieten deshalb am Dienstag den 22. März einen Kurs zum Thema Zaunbau und Pflanzung für alle interessierten Waldbesitzer an. Unter fachlicher Anleitung von Forstwirtschaftsmeister Markus Schneider wird mit dem Bau von geeigneten Wildschutzzäunen begonnen, anschließend dreht sich alles um das Thema Pflanzung. Neben der Baumartenwahl und der Beurteilung der Pflanzenqualität stehen vor allem die richtige Pflanztechnik im Vordergrund. Es besteht auch ausreichend Gelegenheit, selbst Hand anzulegen und das Erlernte auszuprobieren.

Treffpunkt ist um 8.30 Uhr beim Parkplatz am Eisstockheim in Neustadt/WN – von dort aus geht es dann in den Wald, Ende gegen 15.30 Uhr.

Der Kurs ist kostenlos, eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

Weitere Informationen gibt es bei Förster Andreas Arnold (09681/918501) und Bastian Träger (0151/18314006).

Interforst 2022

Vom 17. bis 20. Juli 2022 findet in der Messe München die INTERFORST statt. Die Messe ist die Fachmesse für Forstwirtschaft und Forsttechnik im
deutschsprachigen Raum.
Auch heuer ist wieder eine Busfahrt durch die FBG Neustadt Nord für ihre Mitglieder geplant.
Wir bemühen uns um Sonderkonditionen für den Messebesuch und informieren Sie hierzu zwecks Termins und Anmeldung.

Einladung zur Jahreshauptversammlung

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Forstbetriebsgemeinschaft Neustadt/WN Nord w.V. möchte Sie gerne zur diesjährigen Jahreshauptversammlung in die Stadthalle Neustadt einladen.

am Donnerstag, den 14.10.2021

Beginn 20:00 Uhr

Tagesordnung:

  1. Begrüßung und Vorstandsbericht
  2. Geschäftsbericht 2019 und 2020
  3. Kassenbericht 2019 und 2020
  4. Kassenprüfungsbericht und Entlastung
  5. Haushaltsvoranschlag 2022
  6. Grußworte, Wünsche und Anträge

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Scharnagl

1. Vorsitzender

wichtig:
Aufgrund einer Teilnehmerbegrenzung (aktuelle Corona-Bestimmungen) bitten wir Sie, sich vorab telefonisch unter 09602/1672 oder 0178/ 8332875 oder per Email: trager@fbg-neustadt-nord.de, verbindlich ab 23. September 2021

anzumelden. Hierbei ist die Angabe einer Telefonnummerund der Status (geimpft, genesen oder keines von beiden) wichtig. Angaben unter Vorbehalt, da sich die Auflagen bis Oktober wieder ändern können.

Änderung Forstschäden- Ausgleichsbeschränkung

Kleinwaldbesitzer werden künftig über eine Bagatellgrenze von den Beschränkungen des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes entlastet. Das hat Bayerns Forstministerin Michaela Kaniber bei Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner erreicht. Damit wird auch die regionale Versorgung kleiner Säger und Holz-Verarbeiter mit Frischholz gestärkt.

Für kleine Waldbesitzer ohne Buchführungspflicht, die meist nicht jedes Jahr die gleiche Menge einschlagen, gab es mit den bisher bestehenden Regelungen einige Unklarheiten. Jetzt steht fest: Insgesamt 75 Festmeter frisches Fichtenholz, das sind zwei bis drei LKW-Fuhren, dürfen unabhängig von den Einschlagsbeschränkungen in jedem einzelnen Betrieb eingeschlagen und verkauft werden. Alternativ dazu besteht die Regelung unverändert fort, dass 4,25 Festmeter je Hektar Betriebsfläche geschlagen und vermarktet werden können. Für einen 20 Hektar großen Betrieb wäre so beispielsweise eine Einschlagsmenge von 85 Festmeter zulässig.

Sollte unabhängig davon ein Waldbesitzer durch die Einschlagsbeschränkung von einer wirtschaftlich unbilligen Härte getroffen werden, die zum Beispiel zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eines Forstbetriebs führen kann, besteht die Möglichkeit bei den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ausnahmeregelungen zu beantragen.

Weitere Informationen finden sich unter www.forst.bayern.de/forstschaeden-ausgleichsgesetz.

Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags 2021

Sehr geehrte Waldbesitzer,

seit 23.04.2021 ist die vom BMEL erlassene Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021 in Kraft getreten (s. u). Wichtig ist vor jedem Einschlag Rücksprache mit der FBG zu halten um keinen illegalen Holzeinschlag zu riskieren!

In den nächsten 1-2 Wochen werden wir zu diesem Thema noch weitere Informationen auf unserer Homepage geben.

Verordnung

über die Beschränkung des

ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021 (HolzEinschlBeschrV2021)

Auf Grund des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes, von denen § 1 Absatz 1 durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 1 Absatz 4 durch Artikel 10 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

 §1

Einschlagsbeschränkungen

(1) Im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 (Forstwirtschaftsjahr 2021) darf Holz der Holzart Fichte im Forstbetrieb nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 eingeschlagen werden.

(2) Für die Holzart Fichte wird der ordentliche Holzeinschlag auf 85 Prozent beschränkt. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist der durchschnittliche Einschlag der Jahre 2013 bis 2017 zugrunde zu legen.

(3) Wird in einem Betrieb durch die Einschlagsbeschränkung der gesamte Holzeinschlag dieses Betriebes auf weniger als 70 Prozent des nach § 68 Absatz 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2020 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, von der zuständigen Finanzbehörde festgesetzten Nutzungssatzes absinken, so kann der in Absatz 2 genannte Prozentsatz entsprechend überschritten werden. 2Dabei sind die Nutzungsmöglichkeiten nach dem Nutzungssatz hinsichtlich der nicht beschränkten Holzarten voll anzurechnen.

(4) Ordentliche Holzeinschläge des Forstwirtschaftsjahres 2021, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, sind auf den beschränkten Holzeinschlag des Forstwirtschaftsjahres 2021 bis zur Höhe der Beschränkung anzurechnen.

 §2

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Holz einschlägt.

 §3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

*)

Die Verkündung erfolgte am 22. April 2021.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die HolzEinschlBeschrV2021 erlassen. Die Verordnung ist am 22. April 2021 verkündet worden und am 23. April 2021 in Kraft getreten.
Zur Durchführung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes (ForstSchAusglG) und der HolzEin-schlBeschrV2021 wird auf folgende Punkte hingewiesen:


1. Ordentlicher Holzeinschlag


Das ForstSchAusglG unterscheidet zwischen ordentlichem Holzeinschlag und außerordentlichen Holznutzungen. Der ordentliche Holzeinschlag umfasst den planbaren Holzeinschlag, unabhängig davon, welche Bezeichnungen diesen Holzeinschlägen landesrechtlich zukommen.

2. Berechnung des durchschnittlichen Einschlags


In § 1 Abs. 2 Satz 2 HolzEinschlBeschrV2021 wird festgelegt, dass bei der Berechnung des Prozentsatzes (des ordentlichen Holzeinschlags) der durchschnittliche Einschlag der Jahre 2013 bis 2017 der Holzart Fichte zugrunde zu legen ist. Dabei wird unterstellt, dass es sich hierbei um Jahre mit normalem Einschlag handelt. Sofern in einem Betrieb in dem genannten Vierjahreszeitraum kalamitätsbedingt Über- oder Unternutzungen erfolgten, ist ein anderes durchschnittliches Jahr heranzuziehen. Bei aussetzenden Betrieben ist es möglich, denDurchschnitt aus vier zurückliegenden Jahren mit „normalem“ Einschlag zu ermitteln. Sofern der Einschlag in diesen Betrieben nicht hinreichend dokumentiert ist, kann von einem Hiebsatz analog der einkommensteuerrechtlichen Regelung nach R 34b.6 Absatz 3 zu § 34b EStG ausgegangen und dieser Nutzungssatz von 5 Erntefestmetern ohne Rinde je Hektar bei der Berechnung zu Grunde gelegt werden.


3. Anwendung von § 1 Abs. 4 ForstSchAusglG


§ 1 Abs. 4 ForstSchAusglG ist als Eigentümerschutzvorschrift zu verstehen, die eine nach § 1 Abs. 1 ForstSchAusglG vorgenommene, möglicherweise weitergehende Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags auf die Grenze nach § 1 Abs. 4 ForstSchAusglG zurückführt. § 1 Abs. 4 ForstSchAusglG findet nur dann Anwendung, wenn der Gesamteinschlag eines Forst-betriebes infolge einer Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags auf weniger als 70 Pro-zent des jährlichen Nutzungssatzes im Sinne des § 68 Absatz 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2020 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, absinken würde. Der Waldbesitzer muss sich allerdings im Falle der Anwendung von § 1 Abs. 4 ForstSchAusglG sämtliche Nutzungen, d. h. auch die außerordentlichen Nutzungen auf den Gesamteinschlag anrechnen lassen.
Liegt für Privatwaldbetriebe kein durch ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten festgesetzter Nutzungssatz vor, ist R 34b.6 Absatz 3 der Einkommensteuer-Richtlinie zu § 34 b EStG analog anwendbar; d. h. bei Betrieben unter 50 ha Waldfläche kann ein pauschaler Nutzungssatz von 5 Erntefestmeter ohne Rinde je Hektar zugrunde gelegt werden.
Staats- und Körperschaftswaldbetriebe sowie Privatwaldbetriebe, die aufgrund ihrer Rechtsform nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, verfügen in der Regel nicht über einen von den Steuerbehörden im Rahmen eines anerkannten Betriebsgutachtens festgesetzten Nutzungssatz. § 1 Abs. 4 ForstSchAusglG ist somit nach dem Wortlaut des Gesetzes auf diese Betriebe nicht anwendbar.
Es bestehen jedoch keine Bedenken, diese Betriebe wie die Privatwaldbetriebe zu behandeln, sofern sie über ein gültiges Betriebsgutachten verfügen, in dem ein Hiebsatz/Nutzungssatz festgelegt ist, der R 34b.4 Absatz 4 der Einkommensteuer-Richtlinien zu § 34b EStG entspricht. Für Staats- und Körperschaftswaldbetriebe unter 50 ha Waldfläche wäre dann folgerichtig wie bei den entsprechenden Privatwaldbetrieben ein pauschaler Nutzungssatz von 5 Erntefestmeter ohne Rinde je Hektar zugrunde zu legen.

4. Anrechnung bereits erfolgter Nutzungen


Nach § 1 Absatz 4 HolzEinschlBeschrV2021 sind ordentliche Holzeinschläge des laufenden Forstwirtschaftsjahres 2021, die vor Inkrafttreten der HolzEinschlBeschrV2021 erfolgt sind, auf den beschränkten Holzeinschlag des Stammholzes der Holzart Fichte des Forstwirtschaftsjahres 2021 bis zur Höhe der Beschränkung anzurechnen. Eine Überschreitung der beschränkten ordentlichen Holzeinschläge bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bleibt für den Waldbesitzer ohne ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen. Hingegen können Überschreitungen, die nach Inkrafttreten der HolzEinschlBeschrV2021 erfolgen, nach § 2 der HolzEinschlBeschrV2021 bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.


Holz, das entgegen § 1 Absatz 1 HolzEinschlBeschrV2021 eingeschlagen worden ist, ist nach Artikel 2 Buchstabe g in Verbindung mit Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 als illegal geschlagen anzusehen und darf nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 nicht in Verkehr gebracht werden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden müssen in diesen Fällen zusätzlich die Anwendung von Anordnungen und Maßnahmen nach dem Holzhandels-Sicherungs-Gesetz prüfen.


5. Anwendung von §§ 4, 4a und 5 ForstSchAusglG


Bei der Beschränkung des Holzeinschlags sind die §§ 4, 4a und 5 ForstSchAusglG nur auf die von der Einschlagsbeschränkung betroffene Holzart Fichte anzuwenden.


6. Zuständige Landesbehörden nach dem ForstSchAusglG


Die Länder bestimmen die im jeweiligen Land für die Durchführung zuständig Stelle.

Anreizsystem 2021 für alle Versicherten der SVLFG

Sehr geehrte Mitglieder,

ab dem 01. Februar 2021 startet das Anreizsystem 2021 für alle Versicherten der SVLFG.

Informationen hierzu unter https://www.svlfg.de/arbeitssicherheit-verbessern und https://www.svlfg.de/pm-preaventionszuschuesse-2021 . Gefördert werden u.a. Akkugeräte, Funkgeräte, Notrufsysteme usw..

Nach Information der SVLFG stehen hierfür heuer 800.000 € zur Verfügung. Erfahrungsgemäß ist der Etat schnell ausgeschöft. Die Anträge stehen erst ab dem 01.02.2021 zum Download bereit.

Bitte beachten Sie:

  1. Den komplett ausgefüllten Antrag einreichen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die ab dem 01. Februar 2021 gestellt werden.
  2. Die Förderzusage abwarten.
  3. Nach dem Kauf des Produkts die Rechnung einreichen.
  4. Anschaffungen vor dem 1. Februar 2021 können nicht gefördert werden.

Aktuelles zur Waldprämie

Sehr geehrte Mitglieder,

bezüglich des Antragsverfahrens für die Waldprämie (https://www.bundeswaldpraemie.de/) sind die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse von der FNR angesprochen worden.

Momentan sind viele der bei der FNR online eingehenden Anträge falsch oder unvollständig.

Dieses führt, so die FNR, zur erheblichen Verzögerungen beim Antragsverfahren.

Insbesondere ist zu beachten, der FBG und der FNR den aktuellen (Jahr 2020) und vollständigen (inklusive Seite 3) SVLFG-Bescheid zukommen zu lassen. Der aktuelle Bescheid kann online bei der SVLFG unter https://portal.svlfg.de/svlfg-apps/waldpraemie angefordert werden.

Bitte beachten Sie die untenstehenden Hinweise, um eine zügige Antragsbearbeitung zu gewährleisten:

  • Bitte senden Sie keine Dokumente per E-Mail an die FNR.
  • Nachweise müssen unter Verwendung des Rücksendeblattes postalisch bei der FNR eingehen. Das Rücksendeblatt erhalten Sie nach Absenden der Daten (Online-Antrag) per E-Mail.
  • Prüfen Sie vorab genau, ob Sie als juristische oder natürliche Person beantragen. (Hinweis: juristische Person = Unternehmen, Vereine, sonstige Organisationen, Zusammenschlüsse, auch GbR; Übersicht der zugehörigen Rechtsformen). 
  • Antragsteller ist der/diejenige auf den/die der SVLFG-Bescheid ausgestellt ist.
  • Antragsteller, SVLFG-Bescheidinhaber und Zertifikatinhaber müssen dieselbe natürliche bzw. juristische Person sein. Ist das Zertifikat auf einen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss ausgestellt, ist eine Mitgliedsbestätigung erforderlich