Kleinwaldbesitzer werden künftig über eine Bagatellgrenze von den Beschränkungen des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes entlastet. Das hat Bayerns Forstministerin Michaela Kaniber bei Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner erreicht. Damit wird auch die regionale Versorgung kleiner Säger und Holz-Verarbeiter mit Frischholz gestärkt.
Für kleine Waldbesitzer ohne Buchführungspflicht, die meist nicht jedes Jahr die gleiche Menge einschlagen, gab es mit den bisher bestehenden Regelungen einige Unklarheiten. Jetzt steht fest: Insgesamt 75 Festmeter frisches Fichtenholz, das sind zwei bis drei LKW-Fuhren, dürfen unabhängig von den Einschlagsbeschränkungen in jedem einzelnen Betrieb eingeschlagen und verkauft werden. Alternativ dazu besteht die Regelung unverändert fort, dass 4,25 Festmeter je Hektar Betriebsfläche geschlagen und vermarktet werden können. Für einen 20 Hektar großen Betrieb wäre so beispielsweise eine Einschlagsmenge von 85 Festmeter zulässig.
Sollte unabhängig davon ein Waldbesitzer durch die Einschlagsbeschränkung von einer wirtschaftlich unbilligen Härte getroffen werden, die zum Beispiel zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eines Forstbetriebs führen kann, besteht die Möglichkeit bei den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ausnahmeregelungen zu beantragen.
Weitere Informationen finden sich unter www.forst.bayern.de/forstschaeden-ausgleichsgesetz.
Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags 2021
Sehr geehrte Waldbesitzer,
seit 23.04.2021 ist die vom BMEL erlassene Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021 in Kraft getreten (s. u). Wichtig ist vor jedem Einschlag Rücksprache mit der FBG zu halten um keinen illegalen Holzeinschlag zu riskieren!
In den nächsten 1-2 Wochen werden wir zu diesem Thema noch weitere Informationen auf unserer Homepage geben.
Verordnung
über die Beschränkung des
ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021 (HolzEinschlBeschrV2021)
Auf Grund des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes, von denen § 1 Absatz 1 durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 1 Absatz 4 durch Artikel 10 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§1
Einschlagsbeschränkungen
(1) Im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 (Forstwirtschaftsjahr 2021) darf Holz der Holzart Fichte im Forstbetrieb nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 eingeschlagen werden.
(2) Für die Holzart Fichte wird der ordentliche Holzeinschlag auf 85 Prozent beschränkt. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist der durchschnittliche Einschlag der Jahre 2013 bis 2017 zugrunde zu legen.
(3) Wird in einem Betrieb durch die Einschlagsbeschränkung der gesamte Holzeinschlag dieses Betriebes auf weniger als 70 Prozent des nach § 68 Absatz 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2020 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, von der zuständigen Finanzbehörde festgesetzten Nutzungssatzes absinken, so kann der in Absatz 2 genannte Prozentsatz entsprechend überschritten werden. 2Dabei sind die Nutzungsmöglichkeiten nach dem Nutzungssatz hinsichtlich der nicht beschränkten Holzarten voll anzurechnen.
(4) Ordentliche Holzeinschläge des Forstwirtschaftsjahres 2021, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, sind auf den beschränkten Holzeinschlag des Forstwirtschaftsjahres 2021 bis zur Höhe der Beschränkung anzurechnen.
§2
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Holz einschlägt.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
—
*)
Die Verkündung erfolgte am 22. April 2021.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die HolzEinschlBeschrV2021 erlassen. Die Verordnung ist am 22. April 2021 verkündet worden und am 23. April 2021 in Kraft getreten.
Zur Durchführung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes (ForstSchAusglG) und der HolzEin-schlBeschrV2021 wird auf folgende Punkte hingewiesen:
1. Ordentlicher Holzeinschlag
Das ForstSchAusglG unterscheidet zwischen ordentlichem Holzeinschlag und außerordentlichen Holznutzungen. Der ordentliche Holzeinschlag umfasst den planbaren Holzeinschlag, unabhängig davon, welche Bezeichnungen diesen Holzeinschlägen landesrechtlich zukommen.
2. Berechnung des durchschnittlichen Einschlags
In § 1 Abs. 2 Satz 2 HolzEinschlBeschrV2021 wird festgelegt, dass bei der Berechnung des Prozentsatzes (des ordentlichen Holzeinschlags) der durchschnittliche Einschlag der Jahre 2013 bis 2017 der Holzart Fichte zugrunde zu legen ist. Dabei wird unterstellt, dass es sich hierbei um Jahre mit normalem Einschlag handelt. Sofern in einem Betrieb in dem genannten Vierjahreszeitraum kalamitätsbedingt Über- oder Unternutzungen erfolgten, ist ein anderes durchschnittliches Jahr heranzuziehen. Bei aussetzenden Betrieben ist es möglich, denDurchschnitt aus vier zurückliegenden Jahren mit „normalem“ Einschlag zu ermitteln. Sofern der Einschlag in diesen Betrieben nicht hinreichend dokumentiert ist, kann von einem Hiebsatz analog der einkommensteuerrechtlichen Regelung nach R 34b.6 Absatz 3 zu § 34b EStG ausgegangen und dieser Nutzungssatz von 5 Erntefestmetern ohne Rinde je Hektar bei der Berechnung zu Grunde gelegt werden.
3. Anwendung von § 1 Abs. 4 ForstSchAusglG
§ 1 Abs. 4 ForstSchAusglG ist als Eigentümerschutzvorschrift zu verstehen, die eine nach § 1 Abs. 1 ForstSchAusglG vorgenommene, möglicherweise weitergehende Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags auf die Grenze nach § 1 Abs. 4 ForstSchAusglG zurückführt. § 1 Abs. 4 ForstSchAusglG findet nur dann Anwendung, wenn der Gesamteinschlag eines Forst-betriebes infolge einer Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags auf weniger als 70 Pro-zent des jährlichen Nutzungssatzes im Sinne des § 68 Absatz 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2020 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, absinken würde. Der Waldbesitzer muss sich allerdings im Falle der Anwendung von § 1 Abs. 4 ForstSchAusglG sämtliche Nutzungen, d. h. auch die außerordentlichen Nutzungen auf den Gesamteinschlag anrechnen lassen.
Liegt für Privatwaldbetriebe kein durch ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten festgesetzter Nutzungssatz vor, ist R 34b.6 Absatz 3 der Einkommensteuer-Richtlinie zu § 34 b EStG analog anwendbar; d. h. bei Betrieben unter 50 ha Waldfläche kann ein pauschaler Nutzungssatz von 5 Erntefestmeter ohne Rinde je Hektar zugrunde gelegt werden.
Staats- und Körperschaftswaldbetriebe sowie Privatwaldbetriebe, die aufgrund ihrer Rechtsform nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, verfügen in der Regel nicht über einen von den Steuerbehörden im Rahmen eines anerkannten Betriebsgutachtens festgesetzten Nutzungssatz. § 1 Abs. 4 ForstSchAusglG ist somit nach dem Wortlaut des Gesetzes auf diese Betriebe nicht anwendbar.
Es bestehen jedoch keine Bedenken, diese Betriebe wie die Privatwaldbetriebe zu behandeln, sofern sie über ein gültiges Betriebsgutachten verfügen, in dem ein Hiebsatz/Nutzungssatz festgelegt ist, der R 34b.4 Absatz 4 der Einkommensteuer-Richtlinien zu § 34b EStG entspricht. Für Staats- und Körperschaftswaldbetriebe unter 50 ha Waldfläche wäre dann folgerichtig wie bei den entsprechenden Privatwaldbetrieben ein pauschaler Nutzungssatz von 5 Erntefestmeter ohne Rinde je Hektar zugrunde zu legen.
4. Anrechnung bereits erfolgter Nutzungen
Nach § 1 Absatz 4 HolzEinschlBeschrV2021 sind ordentliche Holzeinschläge des laufenden Forstwirtschaftsjahres 2021, die vor Inkrafttreten der HolzEinschlBeschrV2021 erfolgt sind, auf den beschränkten Holzeinschlag des Stammholzes der Holzart Fichte des Forstwirtschaftsjahres 2021 bis zur Höhe der Beschränkung anzurechnen. Eine Überschreitung der beschränkten ordentlichen Holzeinschläge bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bleibt für den Waldbesitzer ohne ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen. Hingegen können Überschreitungen, die nach Inkrafttreten der HolzEinschlBeschrV2021 erfolgen, nach § 2 der HolzEinschlBeschrV2021 bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Holz, das entgegen § 1 Absatz 1 HolzEinschlBeschrV2021 eingeschlagen worden ist, ist nach Artikel 2 Buchstabe g in Verbindung mit Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 als illegal geschlagen anzusehen und darf nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 nicht in Verkehr gebracht werden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden müssen in diesen Fällen zusätzlich die Anwendung von Anordnungen und Maßnahmen nach dem Holzhandels-Sicherungs-Gesetz prüfen.
5. Anwendung von §§ 4, 4a und 5 ForstSchAusglG
Bei der Beschränkung des Holzeinschlags sind die §§ 4, 4a und 5 ForstSchAusglG nur auf die von der Einschlagsbeschränkung betroffene Holzart Fichte anzuwenden.
6. Zuständige Landesbehörden nach dem ForstSchAusglG
Die Länder bestimmen die im jeweiligen Land für die Durchführung zuständig Stelle.
Anreizsystem 2021 für alle Versicherten der SVLFG
Sehr geehrte Mitglieder,
ab dem 01. Februar 2021 startet das Anreizsystem 2021 für alle Versicherten der SVLFG.
Informationen hierzu unter https://www.svlfg.de/arbeitssicherheit-verbessern und https://www.svlfg.de/pm-preaventionszuschuesse-2021 . Gefördert werden u.a. Akkugeräte, Funkgeräte, Notrufsysteme usw..
Nach Information der SVLFG stehen hierfür heuer 800.000 € zur Verfügung. Erfahrungsgemäß ist der Etat schnell ausgeschöft. Die Anträge stehen erst ab dem 01.02.2021 zum Download bereit.
Bitte beachten Sie:
- Den komplett ausgefüllten Antrag einreichen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die ab dem 01. Februar 2021 gestellt werden.
- Die Förderzusage abwarten.
- Nach dem Kauf des Produkts die Rechnung einreichen.
- Anschaffungen vor dem 1. Februar 2021 können nicht gefördert werden.
Aktuelles zur Waldprämie
Sehr geehrte Mitglieder,
bezüglich des Antragsverfahrens für die Waldprämie (https://www.bundeswaldpraemie.de/) sind die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse von der FNR angesprochen worden.
Momentan sind viele der bei der FNR online eingehenden Anträge falsch oder unvollständig.
Dieses führt, so die FNR, zur erheblichen Verzögerungen beim Antragsverfahren.
Insbesondere ist zu beachten, der FBG und der FNR den aktuellen (Jahr 2020) und vollständigen (inklusive Seite 3) SVLFG-Bescheid zukommen zu lassen. Der aktuelle Bescheid kann online bei der SVLFG unter https://portal.svlfg.de/svlfg-apps/waldpraemie angefordert werden.
Bitte beachten Sie die untenstehenden Hinweise, um eine zügige Antragsbearbeitung zu gewährleisten:
- Bitte senden Sie keine Dokumente per E-Mail an die FNR.
- Nachweise müssen unter Verwendung des Rücksendeblattes postalisch bei der FNR eingehen. Das Rücksendeblatt erhalten Sie nach Absenden der Daten (Online-Antrag) per E-Mail.
- Prüfen Sie vorab genau, ob Sie als juristische oder natürliche Person beantragen. (Hinweis: juristische Person = Unternehmen, Vereine, sonstige Organisationen, Zusammenschlüsse, auch GbR; Übersicht der zugehörigen Rechtsformen).
- Antragsteller ist der/diejenige auf den/die der SVLFG-Bescheid ausgestellt ist.
- Antragsteller, SVLFG-Bescheidinhaber und Zertifikatinhaber müssen dieselbe natürliche bzw. juristische Person sein. Ist das Zertifikat auf einen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss ausgestellt, ist eine Mitgliedsbestätigung erforderlich
Corona-Hilfsprogramm:
Formblatt zur Rücksendung E-Mail an die
FBG Neustadt/WN – Nord w. V.
Telefon: 0151- 18314006
Mail: trager@fbg-neustadt-nord.de
Formblatt hier zum Download
Bitte prüfen Sie, ob der Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ (SVLFG) mit ihren Mitgliedsdaten übereinstimmen (soweit bekannt).
Bitte beachten Sie, dass hier nur die Forstflächen anzugeben sind, die im Gebiet der FBG Neustadt/WN Nord w.V. liegen. Waldflächen außerhalb unseres Vereinsgebietes können über die Mitgliedschaft in unserem Zusammenschluss nicht erfasst werden!
Ortsversammlungen – Infoveranstaltungen ABGESAGT!!!!!!
Aufgrund der Coronapandemie haben wir uns entschieden vorerst nicht wie gewohnt Ortsversammlungen abzuhalten. Da uns der Austausch mit unseren Mitgliedern sehr wichtig ist, werden wir im Laufe der nächsten Zeit einige Infoveranstaltungen im Wald anbieten (unter Vorbehalt der zum Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen Coronaregelungen):
04.12.2020 Freitag Treffpunkt Wildenreuth OWV Parkplatz
09.12.2020 Mittwoch Treffpunkt Nähe Uferpfadparkplatz Bernstein
11.12.2020 Freitag Treffpunkt Neustadt Nähe Radschinmühle
Muss leider aus bekannten Gründen (Corona) wieder abgesagt werden
Die Themen beziehen sich auf die aktuelle Situation im Wald hinsichtlich Holzvermarktung, Pflege der Bestände, Pflanzung und Förderung. Beginn ist jeweils um 14°° Uhr. Der genau Treffpunkt wird bei der Anmeldung bekannt gegeben.
Bei allen Veranstaltungen ist die Teilnehmerzahl auf 10 Personen beschränkt. |
Bildungsprogramm Wald 2021
Ein solides forstliches Grundwissen ist ein wichtiger Schlüssel für eine erfolgreiche Waldbewirtschaftung.
Der Forstbereich am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weiden i.d.OPf. bietet deshalb Waldbesitzern eine fachliche Fortbildungsreihe zu verschiedenen Themen rund um die Waldbewirtschaftung.
An sechs Abenden werden jeweils zwei Themen bearbeitet und die Fragen der Teilnehmer dazu im Arbeitskreis beantwortet. Den Abschluss bildet ein Praxistag, an dem die gewonnenen Erkenntnisse veranschaulicht werden.
Veranstaltungstag ist jeweils Dienstag um 19:00 Uhr am Amtssitz in Weiden, Beethovenstr. 9
(erstmals am 19.01.2021).
Programm
Die Teilnehmerzahl ist aus organisatorischen Gründen auf maximal 18 beschränkt. Sollten sich mehr Personen anmelden, gilt der Zeitpunkt der Anmeldung. Vorrang haben jedoch Interessenten aus dem Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab. Bei zu geringer Teilnehmerzahl behalten wir uns vor, die Veranstaltung abzusagen.
Verbindliche Anmeldung (mit Namen, Adresse und Telefonnummer) bitte bis spätestens 21.12.2020 beim Bereich Forsten in Pressath.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Kemnather Str. 11
92690 Pressath
Tel.Nr.: 09644 9218-0
FAX: 09644 9218-29
E-Mail: poststelle@aelf-we.bayern.de
Aktuelles zur Waldarbeit
Als Waldbesitzer bzw. Forstwirtschaftlicher Zusammenschluss sind sie als Forstbetrieb zu werten. Dies folgt
aus dem Bescheid der Berufsgenossenschaft, die Sie als Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft führt.
Damit ist die Arbeit im Wald für Sie Arbeit und unterliegt nicht den Ausgangsbeschränkungen.
Das bedeutet auch, dass sie bei ihrem Forstzusammenschluss oder Baumschulen bestellte und bereitgestellte Pflanzen und
andere Materialien abholen können. Umgekehrt gilt für den Forstzusammenschluss, dass er als privilegierter
Betrieb des Landhandels seinen Betrieb zur Auslieferung von Fortpflanzen aufrechterhalten kann und darf.
Einladung zur Jahreshauptversammlung „““““Abgesagt“““““!!!!!!
Sehr geehrte Damen und Herren,
Leider muss die Forstbetriebsgemeinschaft, auf die aktuelle Situation reagieren, und die Jahreshauptversammlung verschieb!!!!
Wir bitten um ihr Verständnis
Ein neuer Termin wird über die üblichen Medien bekannt gegeben
die Forstbetriebsgemeinschaft Neustadt/WN Nord w.V. möchte Sie gerne zur diesjährigen Jahreshauptversammlung in die Stadthalle Neustadt einladen.
Donnerstag, den 19. März 2020
Beginn 20:00 Uhr
Tagesordnung:
- Begrüßung und Vorstandsbericht
- Geschäftsbericht 2019
- Kassenbericht 2019
- Kassenprüfungsbericht und Entlastung
- Haushaltsvoranschlag 2020
- Hauptvortrag: „Arbeitssicherheit“ Berufsgenossenschaft
- Grußworte, Wünsche und Anträge
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Scharnagl
1. Vorsitzender